Bürgschaft: Bankguthaben kann «krasse Überforderung» außer Kraft setzen

05-JAN-10

Nimmt eine Bank, die einem Kunden einen Kredit gewährt, dessen Ehepartner als Bürgen, so sollte sie vorher genau prüfen, ob dieser nicht "krass überfordert" ist, falls es zum "Fall der Fälle" kommt. Andernfalls kann die Bürgin/der Bürger nicht in Anspruch genommen werden, wenn dem Darlehenschuldner die Luft ausgegangen ist. Das Brandenburgische Oberlandesgericht entschied: Eine krasse finanzielle Überforderung liegt vor, wenn eine auf den Zeitpunkt der Abgabe der Bürgschafts- oder Mithaftungserklärung abstellende, die Ausbildung, Fähigkeiten und familiären Belastungen berücksichtigende Prognose ergibt, dass die Bürgin/der Erbe allein voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, auf Dauer die laufenden Zinsen der gesicherten Forderung mit Hilfe des Pfändbaren Teils ihres/seines Einkommens und seines Vermögens aufzubringen. Allerdings: Ein vorhandenes Bankvermögen der Bürgin/des Bürgen stellt pfändbares Einkommen dar und ist bei der Beurteilung der krassen finanziellen Überforderung so zu berücksichtigen, dass der ermittelte Wert des pfändbaren Vermögens von der Bürgschaftsschuld abgezogen wird. Nur wenn der pfändbare Teil des Einkommens der Bürgin/des Bürgen (oder des Mithaftenden) die auf den so ermittelten Schuldbetrag entfallenden laufenden Zinsen voraussichtlich immer noch nicht abdeckt, kann eine krasse finanzielle Überforderung vorliegen. (AZ: 3 U 177/06)