Revisionsgrund: Eine «Ermessensentscheidung» wird vom Bundesfinanzhof nicht geprüft

08-JAN-10

Hat ein Finanzamt mit einer Ermessensentscheidung gegen einen Steuerpflichtigen ein Zwangsgeld verhängt, dessen Rechtmäßigkeit vom Finanzgericht bestätigt wird, so liegt kein Revisionsgrund vor, dem das höchste Finanzgericht nachgehen müsste. Das wäre nur anders, wenn eine fehlerhafte Rechtsanwendung zu prüfen gewesen worden wäre. (Bundesfinanzhof, VII B 140/08)