Zusammenveranlagung: Polen dürfen gegenüber Deutschen nicht bevorteilt werden

03-FEB-10

Eine Zusammenveranlagung eines in Deutschland tätigen polnischen Staatsbürgers mit seiner in Polen lebenden Ehefrau ist nur dann möglich, wenn entweder die Einkünfte beider Ehegatten im Kalenderjahr zu 90 Prozent der deutschen Steuer unterliegen oder die in Polen (hier von der Ehefrau) erzielten Einkünfte 6.136 Euro nicht übersteigen. Der Ausschluss der Zusammenveranlagung ist nicht gleichheitswidrig, entschied das Hessische Finanzgericht. Denn der "Beschäftigungsstaat" (hier: Deutschland) sei berechtigt, die Gewährung steuerlicher Vergünstigungen davon abhängig zu machen, dass die Einkünfte überwiegend im Beschäftigungsstaat steuerpflichtig sind. Das von den Steuerzahlern hier gewünschte Ergebnis der gemeinsamen Veranlagung würde sie gegenüber Deutschen ungerechtfertigt besserstellen. (AZ: 1 K 2334/08)